AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen Globe Rental Autovermietung GmbH
So finden Sie schnell was Sie suchen
I. Mietvertrag
II. Miete
III. Mietdauer
IV. Kündigung
V. Reservierung
VI. Übergabe des Fahrzeugs
VII. Rückgabe des Fahrzeugs
VIII. Nutzung des Fahrzeugs; Obliegenheiten
IX. Wartung
X. Verkehrsverstöße
XI. Kraftstoffkosten
XII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden; Obliegenheiten
XIII. Haftung der Vermieterin
XIV. Haftung des Mieters
XV. Haftungsreduzierung
XVI. Versicherung
XVII. Service-Hotline
XVIII. Verjährung
XIX. Personenbezogene Daten und Datenspeicherung
XX. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit, anwendbares Recht
XXI.Erfüllungsort/Gerichtsstand XXII. Sonstige Bestimmungen
Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
I. Mietvertrag
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, Bestellung per Fax oder E-Mail, was in allen Fällen von der Vermieterin schriftlich bestätigt werden muss, zustande. Mieter ist die im Mietvertrag eingetragene natürliche oder juristische Person.
Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reispass vorlegen. Ein ausländischer Führerschein wird nur anerkannt, wenn er im Original oder in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt wird und zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigt.
Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Fahrer zu überlassen. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Insbesondere haftet der Mieter bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte dafür, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Vermietbedingungen der Globe Rental Autovermietung GmbH beachtet und eingehalten werden. Die Auswahl des Fahrers ist sorgfältig zu treffen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Fahrer eine zum Führen des gemieteten Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis besitzt und die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält. Jeder berechtigte Fahrer muss ein Mindestalter von 20 Jahren haben und über ausreichende Fahrpraxis verfügen. Führerscheine aus EU-Mitgliedstaaten werden nur akzeptiert, soweit sie im Original oder in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden und sie zum Führen eines Fahrzeugs auf deutschen Straßen berechtigen.
Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann die Vermieterin nach ihrer Wahl entweder konkret oder pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag der vereinbarten Mietdauer. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Beim Nachweis konkreter Möglichkeiten zur Weitervermietung kann die Vermieterin einen höheren Schadenersatz beanspruchen.
Die jeweils gültige Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrags. Der im Übernahmeprotokoll für das Fahrzeug festgestellte Anfangskilometerstand sowie der Tankfüllstand werden vom Mieter als richtig anerkannt.
II. Miete
Die Höhe der Miete ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht im Mietvertrag andere Vereinbarungen enthalten sind. Vereinbarte Wochentarife oder sonstige Pauschaltarife gelten nur bis zu dem im Mietvertrag genannten Rückgabedatum. In der Miete enthalten sind Kosten für Wartung, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen, Kraftfahrzeugsteuer und –versicherung.
In der Miete nicht enthalten und vom Mieter zusätzlich geschuldet sind folgende Kosten: Kraftstoffkosten, eine Servicepauschale für die Betankung, das Bringen und Abholen eines Fahrzeugs, Kosten für Zusatzkilometer bei Überschreitung der vereinbarten Höchstkilometergrenze, Straßenbenutzungsgebühren und sonstige Abgaben, die beim Gebrauch des Fahrzeugs durch den Mieter entstehen.
Die Miete ist vor Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen. Bei Verlängerung der Mietdauer ist die Miete zu Beginn der jeweiligen Mietzeitverlängerung fällig. Soweit die Mietdauer (ohne Verlängerung) 1 Monat überschreitet, ist der Mieter abweichend davon berechtigt, die Miete jeweils monatlich zum 1. Miettag des jeweiligen Mietmonats zu zahlen.
Kommt der Miete mit der Mietzahlung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Der Mieter erklärt sich für diesen Fall bereit, dass die Vermieterin das Fahrzeug sofort in Besitz nehmen darf. Die Kosten der Rückführung trägt der Mieter. Er ist verpflichtet, der Vermieterin den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann die Vermieterin nach ihrer Wahl entweder konkret oder pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag der vereinbarten Mietdauer. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Beim Nachweis konkreter Möglichkeiten zur Weitervermietung kann die Vermieterin einen höheren Schadenersatz beanspruchen.
Die Vermieterin kann für die Anmietung eines Fahrzeugs eine Kaution verlangen. Die Kaution ist vor Übergabe des Fahrzeugs zu leisten vom Mieter zu leisten.
III. Mietdauer
Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet mit dessen vereinbartem Ende. Eine verspätete Abholung des Fahrzeugs beim Mietbeginn oder eine Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabedatum entbinden den Mieter nicht von der Verpflichtung, den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
Bei einer unbestimmten Mietdauer, mindestens aber 4 Monaten, ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. In der Kündigung sind die Mietvertragsnummer und/oder das Fahrzeugkennzeichen anzugeben.
Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist der Vermieterin rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und von der Vermieterin schriftlich zuzustimmen. Ist die Vermieterin –gleich aus welchen Gründen- nicht mit einer Verlängerung der Mietdauer einverstanden, ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Kommt eine Verlängerung nicht zustande, verliert der Mieter mit Ablauf der Mietdauer sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den von der Vermieterin zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den Mietpreis nach der jeweils gültigen Preisliste zu zahlen. Der Nachweis eines weiteren Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Vermieterin das Fahrzeug nach Ablauf der Mietdauer, sofern der Mieter seinen Pflichten zur Rückgabe nicht fristgerecht nachkommt, in Besitz nehmen darf.
IV. Kündigung
Die Vermieterin kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
– erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters;
– nicht eingelöste Schecks; Rückbuchung von Lastschriften;
– gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
– mangelnde Pflege, unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch;
– Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr;
– Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags.
V. Reservierung
Die Reservierung eines Fahrzeugs durch den Mieter kann per E-Mail, Fax oder über das Kontaktformular der Website der Vermieterin erfolgen. Für die Vermieterin ist die Reservierung nur dann verbindlich, wenn sie sie schriftlich bestätigt. Falls der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, der Vermieterin den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann die Vermieterin nach ihrer Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, dass als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60% des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gemäß wirksamer Reservierung vereinbarten Mietdauer.
VI. Übergabe des Fahrzeugs
Bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter und/oder den berechtigten Fahrer wird gemeinsam ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem der Kilometerstand, der Stand der Tankbefüllung sowie der Zustand des Fahrzeugs aufgeführt werden, was vom Mieter oder dem berechtigten Fahrer mit Unterschrift bestätigt wird.
Die Fahrzeuge der Vermieterin werden stets mit entsprechenden Fahrzeugpapieren, Bedienungsanleitung, Bordwerkzeug, Reserverad, Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten und unverletzter Tachoplombierung übergeben. Wird im Übergabeprotokoll kein abweichender Zustand aufgenommen, gilt das Fahrzeug als in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im gleichen Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Mit Aushändigung der Fahrzeugschlüssel und –papiere sowie der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls geht die Gefahr auf den Mieter über.
VII. Rückgabe des Fahrzeugs
Bei Beendigung des Mietvertrags ist das Fahrzeug der Vermieterin in deren Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben. Stellt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Betriebsgelände der Vermieterin ab und wirft die Fahrzeugpapiere und –schlüssel in den Briefkasten der Vermieterin ein, gilt das Fahrzeug erst zu dem Zeitpunkt und in dem Zustand als zurückgegeben, in dem es die Vermieterin innerhalb der Geschäftszeit vorfindet. Für Schäden am Fahrzeug oder für den Verlust des Fahrzeugs im Zeitraum zwischen Abstellen des Fahrzeugs durch den Mieter oder den Fahrer und der Entgegennahme des Fahrzeugs durch die Vermieterin haften der Mieter und der Fahrer als Gesamtschuldner.
Erfolgt die Rückgabe an einem anderen als dem genannten Ort, gilt als Zeitpunkt der Rückgabe der Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug die Vermietstation erreicht. Die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs in die Vermietstation der Vermieterin trägt der Mieter.
VIII. Nutzung des Fahrzeugs; Obliegenheiten
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur in der vertraglich vereinbarten Art zu nutzen, insbesondere
– sich vor Fahrtantritt selbständig mit den Abmessungen des Fahrzeugs genügend vertraut zu machen, um Durchfahrtshöhen- und Vorbeifahrtsbeschränkungen ordnungsgemäß beachten zu können;
– vor Fahrtantritt zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet;
– alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sowie die Bedienungsanleitung zu beachten; dazu gehört u. a., den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, Motoröl, Kühlwasser, Reifendruck und -profil ständig zu überprüfen sowie für Fahrzeuge, die zusätzlich mit AdBlue betrieben werden, stets die hinreichende Füllung des AdBlue-Tanks zu kontrollieren; ebenso sind fällige Inspektionen zu beachten;
– sich über die Mautpflichtigkeit des Fahrzeugs bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen zu informieren;
– das Fahrzeug, solange es nicht genutzt und verlassen wird, ordnungsgemäß in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss einrasten zu lassen, die Fahrzeugschlüssel und –papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und den Wagen gegen Wegrollen zu sichern;
– Ladungsgut auf dem Fahrzeug ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu sichern;
– für ordnungsgemäße Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den ordentlichen Betrieb des Fahrtenschreibers Sorge zu tragen;
– das Fahrzeug schonend zu behandeln und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu führen.
Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes sind zu beachten, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten.
Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter die Vermieterin sofort zu benachrichtigen. Bei technischen Warnhinweisen des Bordcomputers des Fahrzeugs hat sich der Mieter unverzüglich über die Möglichkeit einer gefahrlosen weiteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu vergewissern. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig oder sind bei Weiterfahrt Schäden am Fahrzeug zu befürchten, ist unverzüglich die Vermieterin zu verständigen.
Reparaturen, die während der Mietzeit notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin in Auftrag gegeben werden. Der Mieter hat der Vermieterin eine den Umständen entsprechende Zeit zur Behebung eines technischen Defekts einzuräumen.
Auch bei Versagen des plombierten Kilometerzählers ist die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen.
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Verboten sind insbesondere
– die verkehrswidrige Nutzung des Fahrzeugs;
– die gewerbliche Personenbeförderung;
– die Verwendung des Fahrzeugs zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Wettkämpfen;
– Fahren unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss oder bei sonstiger Fahruntüchtigkeit;
– die nicht vorher von der Vermieterin gestattete Weitervermietung;
– der Transport von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE);
– die Überlassung an Fahrer, die über keine gültige Fahrerlaubnis verfügen oder nicht das erlaubte Mindestalter haben (s. I. Mietvertrag);
– die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Vermieterin. Bei Ver-stoß ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug sicherstellen zu lassen. Die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs trägt der Mieter. Er erklärt sich damit einver-standen, dass die Vermieterin das Fahrzeug sofort in Besitz nehmen darf.
IX. Wartung
Bei einer vereinbarten Mietdauer von einem Monat oder mehr hat der Mieter nach Rücksprache mit der Vermieterin die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten in einer Fachwerkstatt vornehmen zu lassen sowie die fällig werdenden HU/AU- und SP-Vorführtermine zu überwachen und wahrzunehmen. Die anfallenden Kosten sind gegebenenfalls vom Mieter vorzulegen. Die regelmäßigen Inspektionen ergeben sich aus der elektronischen Anzeige des Fahrzeugs und die vorgeschriebenen Untersuchungstermine aus dem am Fahrzeug angebrachten Aufkleber.
X. Verkehrsverstöße
Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften und die Mautpflichten zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrs- oder Mautzahlungsverstößen von Behörden oder sonstigen Stellen wegen solcher Verstöße ihr gegenüber als Halterin des Fahrzeugs geltend gemacht werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Im Falle der Geltendmachung von Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten durch eine in- oder ausländische Behörde oder durch Dritte gegenüber der Vermieterin ist diese berechtigt, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 25 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verstößen im Inland und von € 50 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verstößen im Ausland vom Mieter zu verlangen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen ihre Inanspruchnahme ist die Vermieterin nicht verpflichtet.
XI. Kraftstoffkosten
Die Kraftstoffkosten für die während der Mietzeit gefahrene Strecke trägt der Mieter. Die Rückgabe des Mietfahrzeugs hat mit dem Tankfüllstand zu erfolgen, der bei der Übergabe des Fahrzeugs protokolliert wurde. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Vermieterin berechtigt, die entsprechende Menge Kraftstoff zu tanken und dem Mieter in Rechnung zu stellen.
XII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden; Obliegenheiten
Nach jedem fremd- oder selbstverschuldeten Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden ist der Mieter und/oder berechtigte Fahrer unabhängig davon, ob am Mietfahrzeug ein Schaden fest-stellbar sein sollte, verpflichtet,
– sofort die Polizei zu verständigen. Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter dies der Vermieterin, z. B. mit einer schriftlichen Bestätigung der Polizei, nachzuweisen;
– unverzüglich die Vermieterin zu informieren und dabei die weitere Verwendung des Fahrzeugs ab-zustimmen;
– die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen (bei Zugmaschinen, Sattelschleppern o. ä. auch das Kfz-Kennzeichen des Anhängers, Aufladers o. ä.) einschließlich deren Haftpflichtversicherung samt zugehöriger Versicherungsscheinnummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten;
– die Vermieterin, selbst bei geringfügigen Schäden, spätestens zwei Tage nach dem Unfall über alle Einzelheiten des Unfallhergangs sorgfältig, vollständig und wahrheitsgemäß schriftlich zu unterrichten;
– alle im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen liegenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Beweissicherung dienlich und förderlich sind;
Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben, keinen Vergleichen, welche die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand haben, zuzustimmen oder durch Zahlungsleistungen einer Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Notwendige Bergungsmaßnahmen und Reparaturen werden, sofern nicht ein Bagatellschaden bis € 100 vorliegt, von der Vermieterin veranlasst.
XIII. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin haftet –außer bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten- nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Vermieterin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
XIV. Haftung des Mieters
Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln bei Fahrzeugschäden, bei Verlust des Fahrzeugs –einschließlich Fahrzeugteilen und –zubehör- und bei Vertragsverletzungen. Insbesondere gilt dies bei Schäden,
– die durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung durch das Ladegut entstehen;
– die durch die mangelhafte Sicherung des Ladeguts entstehen;
– die an Auf- und Anbauten von Fahrzeugen durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder –breite der gemieteten Fahrzeuge entstehen;
– die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflichten zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen;
– die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen;
– die das Fahrzeug während der Mietzeit erleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkung sonstiger Art oder Einwirkung unbekannter Dritter.
Unfälle mit angemieteten PKW- und LKW-Anhänger: Bei selbstververschuldeten Schäden mit Anhängern haftet der Mieter mit der Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs.
Der Mieter haftet für Abschlepp-, Bergungs-, Rückführungs- und Gutachterkosten sowie für Mietausfall. Die Vermieterin ist berechtigt, als Mietausfall während der Reparaturzeit oder der Wiederbeschaffungszeit 60 % einer Tagesgrundgebühr nach gültiger Preisliste zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Beim Nachweis konkreter Möglichkeiten zur Weitervermietung kann die Vermieterin einen höheren Schadenersatz beanspruchen.
Der Mieter und der Fahrer haften unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (s. X. Verkehrsverstöße). Dies gilt auch für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z. B. Abstellen eines Fahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten –auch solchen der von ihr eingesetzten Fahrer- frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung in diesen Fällen entsteht, kann die Vermieterin für jede Anfrage eine Aufwandspauschale von € 25 einschließlich Umsatzsteuer verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Der Vermieterin ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
XV. Haftungsreduzierung
Der Mietpreis beinhaltet eine Haftungsreduzierung für den Mieter bis zur Höhe der Selbstbeteiligung gemäß gültiger Preisliste. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht grundsätzlich dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie der berechtigte Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.
Die Haftungsreduzierung gilt nur für Unfallschäden. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Von der Haftungsreduzierung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, eine falsche Betankung oder durch das Ladegut entstanden sind.
Ein Anspruch auf eine Haftungsreduzierung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit bestimmt sich analog § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Ebenso entfällt eine Haftungsreduzierung, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer eine Vertragspflicht oder eine Obliegenheit nach diesen Vermietbedingungen vorsätzlich verletzen. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter oder Fahrer zu erfüllenden Vertragspflicht oder Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung im Rahmen der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis, in Anlehnung an § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zu kürzen. Abweichend davon ist die Vermieterin verpflichtet, eine Haftungsreduzierung zu gewähren, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Falles einer Haftungsreduzierung noch für die Feststellung oder den Umfang einer von der Vermieterin vorzunehmenden Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die Beweislast dafür, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Mieter.
Die vertragliche Haftungsreduzierung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
Bei mehreren voneinander unabhängigen Schäden haftet der Mieter pro Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung.
XVI. Versicherung
Das Fahrzeug ist entsprechend den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-versicherung (AKB) versichert. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden bis zur Höhe von € 50 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf € 8 Mio. Für die Haftpflichtversicherung besteht eine Selbstbeteiligung von € 1.000,- je Schadensfall.
Ferner besteht eine Teilkaskoversicherung zur Abdeckung von Schäden am gemieteten Fahrzeug, die durch Diebstahl, Einbruch, Brand oder Glasbruch entstehen, mit einer Selbstbeteiligung, die vom Mieter zu tragen ist.
XVII. Service-Hotline
Bei Unfall, Diebstahl, Panne oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen ist die Vermieterin 24 Stunden an 7 Tagen der Woche unter folgender Service-Hotline erreichbar: 0162/4272184.
XVIII. Verjährung
Für Ersatzansprüche der Vermieterin wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs be-ginnt der Lauf der Verjährungsfrist in Fällen, in denen der Fall polizeilich aufgenommen wurde, ab-weichend von den gesetzlichen Vorschriften erst dann, wenn die Vermieterin Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Rückgabe des Fahrzeugs. Die Vermieterin ist verpflichtet, sich unverzüglich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter zu unterrichten.
XIX. Personenbezogene Daten und Datenspeicherung
Die Vermieterin speichert und verarbeitet die vom Mieter angebenden personenbezogenen Daten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Daten werden bei der Vermieterin gespeichert, soweit und solange dieses zur Abwicklung der Vertragsbeziehung erforderlich ist. Die Preisgabe dieser Daten erfolgt seitens des Mieters ausdrücklich auf freiwilliger Basis. Der Mieter ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten einverstanden.
Zur Abwicklung des Vertrags benötigt die Vermieterin vom Mieter folgende personenbezogenen Daten: Vorname, Name, Geburtsdatum, vollständige Wohnadresse und Rechnungsanschrift, Fest- oder Mobilnummer, Mailadresse sowie eine inländische Bankverbindung.
Die Daten werden streng vertraulich behandelt. Die Vermieterin schafft entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten Zugriffsmöglichkeiten un-berechtigter Dritter auf die Daten des Mieters zu verhindern.
XX. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit; anwendbares Recht
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Regelungen nichtig oder teilunwirksam sein, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die Parteien vereinbaren, die nichtige oder teilunwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die wirtschaftlich der nichtigen oder teil-unwirksamen am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Maßgeblich ist der Text der Regelungen in deutscher Sprache.
XXI. Erfüllungsort; Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist der Sitz des Vermieters in Ratingen.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Ratingen.
Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand Ratingen.
XXII. Sonstige Bestimmungen
Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Mietpreisanspruch der Vermieterin berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Sämtliche Rechte, Verpflichtungen und Obliegenheiten aus diesen Bestimmungen gelten zu Gunsten und zu Lasten des berechtigten Fahrers.
Stand: Juli 2015